Privilegium minus
Das bei der Erhebung Österreichs zum Herzogtum ausgestellte Privileg von 17. September 1156, das sog. "Privilegium minus", besagt, dass die Herzogswürde in männlicher und weiblicher Linie erblich sein soll. Ferner haben Heinrich und Theodora für den Fall der Kinderlosigkeit das Recht, einen Nachfolger zu bestimmen. Ohne Einwilligung des Herzogs darf keine "Gerechtsame" (iustitia) im Land ausgeübt werden. Die Pflicht zum Besuch königlicher Hoftage wurde auf Bayern beschränkt, die Teilnahme an Reichsheerfahrten auf Kriegszüge in Österreich benachbarte Länder.
Auszug aus dem "Privilegium minus":
Regensburg, 1156 September 17
"Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Friedrich, von Gottes Gnaden, römischer Kaiser ... Haben wir nach dem Rate und dem Urteil der Fürsten ... die Mark Österreich in ein Herzogtum umgewandelt und dieses Herzogtum mit allen Rechten unserem vorgenannten Oheim Heinrich und seiner erhabenen Gemahlin als Lehen übergeben. Und wir setzen mit Recht auf ewige Zeiten fest, dass sie und ihre Kinder nach ihnen, ohne Unterschied ob Söhne oder Töchter, dieses Herzogtum Österreich erblich vom Reiche innehaben und besitzen sollen ..."
200 Jahre später bildete das "Privileg minus" die Grundlage für eine in der Kanzlei Herzog Rudolfs IV. (1358-63) hergestellte Fälschung, dem sog. "Privilegium maius", das mehrere Urkunden umfasst (deshalb "maius", das Größere und "minus", das Kleinere) und den österreichischen Herzöge weit über das "minus" hinausgehende Rechte verlieh, unter anderem den vom Kärntner Erzjägeramt hergeleiteten Erzherzogstitel. Bei dieser Gelegenheit wurde das echte "minus" vernichtet. Das "Privilegium maius" wurde allerdings erst nach weiteren 100 Jahren, 1453, durch die Bestätigung Kaiser Friedrichs III. zu Reichsrecht.