Begräbnisvorschriften Josephs II.
Zu den kirchlichen Maßnahmen Josephs II., die in der Bevölkerung den meisten Widerstand erregten, gehörten die Begräbnisvorschriften von August 1784. Das Patent setzte fest, dass alle Grüfte und Friedhöfe innerhalb der Ortschaften zu schließen sind. Als Friedhof soll ein günstiger Platz außerhalb der Orte gewählt werden, wo die Begräbnisse nach Einsegnung in der Kirche vorzunehmen sind. Alle Leichen sollten ohne Kleider in einem Leinensack in eine Truhe gelegt und so auf den Friedhof gebracht werden, dort mit ungelöschtem Kalk überstreut und noch am gleichen Tag in der Erde bestattet werden. Jede Pfarre hatte eine Anzahl solcher Totentruhen zur wiederholten Verwendung anzuschaffen. Grabdenkmäler dürften nur am Rande der Friedhöfe errichtet werden. Statt der Holzsärge sollten Särge mit aufklappbarem Boden, so dass nur der im Sack bestattete Leichnam im Grab zurückblieb.
Die allgemeine Entrüstung über die Klappsärge bewirkte eine Rücknahme dieser Bestimmung nach sechs Monaten bzw. eine Umwandlung in eine Kann-Bestimmung. Da sich viele dieser Sparsärge erhalten haben, wird angenommen, dass diese Form der Bestattung bei Armenbegräbnissen schon zuvor oder auch weiterhin in Gebrauch war.
Grund für die Verlegung der Friedhöfe außerhalb der Siedlungen war vor allem die Angst vor den Miasmen, den bei der Verwesung entstehenden Gasen, die als eine der Ursachen von Seuchen galten. Mit der Verlegung hatte man in den Städten schon in den 1770er Jahren begonnen, nun wurde sie auch in kleineren Orten durchgeführt. Infolge des Verbots der Begräbnisse in den Kirchen entstanden auch keine prunkvollen Grabdenkmäler mehr, die bis dahin die Kirchen geschmückt hatten.
(Quelle: Landeschronik Niederösterreich, 2. Aufl. 1994, S. 261)